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Dokument-ID: 865722
2.4 Versicherungswert
Als Versicherungswert von Gebäuden kann vereinbart werden der
- Neuwert, also die ortsüblichen Kosten der Neuherstellung des Gebäudes einschließlich der Planungs- und Konstruktionskosten,
- Zeitwert, welcher aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt wird, und
- Verkehrswert, das ist der erzielbare Verkaufspreis des Gebäudes, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt.