4.2 Schriftformerfordernisse
Das VersVG enthält an zahlreichen Stellen das Erfordernis der Schriftlichkeit für Erklärungen der Beteiligten. Mit dieser Bestimmung soll eine Unterscheidung zwischen (Unter)Schriftlichkeit iSd ABGB und der „geschriebenen Form“ getroffen werden. Die geschriebene Form muss aus einem Text in Schriftzeichen bestehen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, etwa im Kopf eines Schreibens oder auch als letzter Zusatz zu einer E-Mail. Die Erklärung kann auf Papier oder elektronisch erfolgen.