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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Übergang von Gewährleistungsansprüchen

Wenn dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels des versicherten Tiers gegen einen Dritten zusteht, so geht der Anspruch gem § 118 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Wenn ein Anspruch auf Gewährleistung durch Verschulden des Versicherungsnehmers verloren geht oder dieser den Anspruch aufgibt, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch Ersatz hätte erlangen können.

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