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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Umfang der Versicherung

Bei der Tierversicherung haftet der Versicherer gem § 116 Abs 1 VersVG für den Schaden, der durch den Tod des versicherten Tieres entsteht, wobei vom Begriff Tod sowohl das Verenden als auch die Nottötung erfasst ist. Wird der Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigeführt, so gilt als Betrag des Schadens der Wert, den das Tier unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls gehabt hat.

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