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Dokument-ID: 956478
4.3.3 Ein-Jahresfristen (Manifestationsfrist nach AUVB, Leistungsfreiheit nach VersVG)
a) Ein-Jahres-Frist nach den AUVB (Manifestationsfrist)
In Art 2 Pkt 1 der AUVB 2022 ist zur dauernden Invalidität ausgeführt, dass – soweit nichts anderes vereinbart ist – folgende Voraussetzungen für die Leistung des Versicherers gelten: