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Dokument-ID: 956474
4.3.1 Tagesfrist und 1-Wochenfrist (Meldung des Versicherungsfalles)
In Art 8 der AUVB 2022 sind für die Meldung des Eintrittes des Versicherungsfalles nachfolgende Einhaltung von Fristen maßgeblich.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: