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Dokument-ID: 864673
4.1 Überschreitung der höchstzulässigen Personenbeförderungsanzahl (§ 5 Abs 1 Z 1 und Z 6 KHVG)
Mitversicherte Personen nach § 2 Abs 2 KHVG können gem § 11 Abs 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig sein, wenn diese durch Verletzung einer der in § 5 Abs 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung herbeigeführt hätten.