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Neu Dokument-ID: 1026276

Christian Köhler † | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2.4 Fälligkeit und Verjährung

Fälligkeit

Die Fälligkeit des Schadenersatzanspruches tritt gem §§ 1295 ff ABGB am Tag des Schadeneintritts ein (OGH 28.11.2000, 1 Ob 134/00p).

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