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Herbert Laimböck - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Allgemeines

Sachversicherungssparten iSd VersVG

Im VersVG werden nur die Sachversicherungssparten Feuer (§§ 81–108), Hagel (§§ 109–115a), Tierversicherung (§§ 116–128) und Transport (§§ 129–148) geregelt; dies erfolgte historisch zufällig und kann nur damit erklärt werden, dass beim Inkrafttreten des VersVG 1958 andere Sparten der Sachversicherung noch nicht ausgebildet waren (Saria in Fenyves/Schauer, VersVG Vor §§ 81–128, Rz 3).

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