9.6 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer das Tier vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit schwer misshandelt oder schwer vernachlässigt, so ist der Versicherer gem § 125 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Schaden nicht durch die Misshandlung oder die Vernachlässigung entstanden ist. Als schwere Vernachlässigung gilt es insbesondere, wenn bei einer Erkrankung oder einem Unfall die Zuziehung eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der Vorschrift des § 122 VersVG zuwider unterlassen worden ist.