5.6 Judikatur
OGH 21.09.2017, 7 Ob 118/17d mwN: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient.
OGH 22.02.1995, 7 Ob 41/94: Für die Beaufsichtigung eines nicht bewohnten Hauses ist zur Vermeidung von Wasserschäden kein allzu strenger Maßstab anzulegen, weshalb an den Versicherungsnehmer nicht die Anforderung gestellt werden kann, alle Räume und Mauern, in denen Wasser führende Leitungen verlegt sind, einer ständigen (täglichen) Kontrolle zu unterziehen.