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Dokument-ID: 766256
4.6 Versicherung für Menschen mit Behinderung
Ein Versicherungsverhältnis darf gem § 1d Abs 1 VersVG in Ansehung eines versicherten Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) ist.