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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8.4 Sachversicherung

Besonders wichtig ist in allen Sparten die Obliegenheit, dass der durch den Schaden herbeigeführte Zustand ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist. Auch mit vom VN hergestellten Fotografien oder Videofilmen kann ein durch den Schaden verursachter Zustand, der komplett verändert wurde, bevor dem Versicherer eine Besichtigung ermöglicht wurde, nicht mehr zweifelsfrei rekonstruiert werden. Bei der Beurteilung eines Versicherungsfalls kommt es im besonderen Maße auf die Befundung vor Ort an. Nur so kann Aufschluss darüber gegeben werden, ob ein Ausschlussgrund nach den Versicherungsbedingungen vorliegt oder nicht, ebenso lässt sich nicht mehr zweifelsfrei erkennen, ob die durchgeführten Reparaturen notwendig waren.

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