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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.8 Haftung nach Vertragsbeendigung

Wenn das Versicherungsverhältnis endet, nachdem das versicherte Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung des Versicherers gem § 127 VersVG keinen Einfluss, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach der Beendigung herbeiführt.

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