5 Geltendmachung des entstandenen Schadens
Schmerzengeld
Das Schmerzengeld ist die praktisch bedeutendste Entschädigung für das aufgrund eines Verkehrsunfalles erlittene Ungemach. Es soll dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und entgangene Lebensfreude bieten. Bereits § 1325 ABGB bestimmt: „wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld“.