12.3 Kosten für ein Ersatzfahrzeug (Mietwagenkosten)
Dem Geschädigten steht während der erforderlichen Reparatur seines Fahrzeugs grundsätzlich die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu, sofern er auf ein Auto angewiesen ist und vor dem Schadenseintritt ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug benützte. Dem Geschädigten steht ein Ersatzfahrzeug auch bei einem Totalschaden zu; überdies wird dem Geschädigten eine Überlegungszeit, ob er ein neues Fahrzeug erwirbt oder die Reparatur durchführen lässt, zugestanden (vgl RS0030432; OGH 24.01.2013, 2 Ob 148/12x). So kann ihm die Benützung eines Mietwagens selbst dann nicht verwehrt werden, wenn er nicht die Absicht hatte, den beschädigten Personenkraftwagen reparieren zu lassen, sondern ihn von Anfang an als Wrack verkaufen und sich ein neues Fahrzeug beschaffen wollte (vgl OGH 29.09.1979, 8 Ob 115/76). Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht mit einer Notlösung zufriedengeben, sondern hat Anspruch auf ein annähernd gleichwertiges Fahrzeug, das dem Unfallfahrzeug an Fahrleistung, Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht nachsteht (vgl OGH 29.09.1977, 2 Ob 165/77: in diesem Fall wurde nach der Beschädigung eines zwölf Jahre alten Ford Thunderbird mit 7,5 Litern Hubraum ein Fahrzeug der Marke Oldsmobile angemietet).