2.4.15 Betreibungskosten (Z 15)
Allgemeines
§ 6 Abs 1 Z 15 KSchG bestimmt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, wonach sich der Verbraucher nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. Es sollen dadurch Missbräuche bei der Einbringung von Forderungen hintangehalten werden.