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Dokument-ID: 865225
3.7 Ausnahmen vom Versicherungsschutz
In Art 7 ARB sind Ausnahmen vom Versicherungsschutz vorgesehen. Die Bestimmung sieht vor, dass – soweit nichts anderes vereinbart wurde – kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen.