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Dokument-ID: 677626
11.1.5 Haftungsbefreiung
Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 1 EKHG tritt ein, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhte.