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Dokument-ID: 678405
12.1.2 Totalschadenproblematik
Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn der Zeitwert des Kraftfahrzeuges erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt, (wenn die Wiederherstellungskosten den Zeitwert im Zeitpunkt des Unfalles übersteigen, RIS-Justiz RS0030559). Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparatur ist jedoch unschädlich (8 Ob 124/74).