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Dokument-ID: 1015225
9.4.2 Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB
Der Versicherungsmakler wird von der Rechtsprechung als Expertenberuf – wer sich öffentlich zu einer Kunst bekennt … – gesehen (wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte aber auch Gasinstallateur, Maschinenschlosser, Schweißer und andere etc), was eine Verschuldenshaftung iSd § 1295 ff ABGB begründet.