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Dokument-ID: 1015208
9 Haftung des Versicherungsmaklers
„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt… gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten.“ (§ 1299 ABGB)