17.3 Reisestornoversicherung
Zweck und Wesen einer Reiserücktritts- oder Stornoversicherung bestehen darin, einem Reisenden bei einem im Vertrag angegebenen Rücktrittsgrund den finanziellen Verlust abzudecken, sodass sich das Buchungsrisiko in einem solchen vom Vertrag erfassten Fall auf einen eventuell auf ihn entfallenden Selbstbeteiligungsbetrag (Selbstbehalt) beschränkt, der regelmäßig erheblich hinter der ansonsten anfallenden – und im Regelfall nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt gestaffelten – Stornopauschale zurückbleibt. Insoweit besteht nur Einzelgefahrendeckung. • [Fußnote: Vgl OGH 4.6.2014, 7 Ob 124/04t mwN.] Stornogebühr bedeutet die Gebühr für die Auflösung eines Vertrages. In diesem Sinne ist die Stornogebühr Reugeld, das für die Auflösung zu bezahlen ist. • [Fußnote: Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB, 4. Aufl, § 909 ABGB Rz 21 mwN (Stand 01.11.2014, rdb.at); Lindinger, Reisestornoversicherung 178.] Das Reurecht ermöglicht daher eine erleichterte Vertragsauflösung und demnach eine Abschwächung der vertraglichen Bindung. • [Fußnote: Reischauer ABGB, 4. Aufl, § 909 ABGB Rz 2.] Reuegeld kann auch bei einem Vorvertrag bedungen werden. • [Fußnote: RIS-Justiz, RS0017717.]