5.1.8 Höchstzinssatz-Verordnung
Die FMA hat auf Grundlage des § 139 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 und 3 des VAG 2016 eine Verordnungsermächtigung, • [Fußnote: Verordnung der FMA, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl II Nr 354/2021.] die Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Festlegung des Höchstzinssatzes • [Fußnote: LV HZV.] für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung zu regeln.