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Dokument-ID: 956489
4.3.7 Zehn-Jahresfrist
a) Zehn-Jahresfrist für Dritte
In § 12 Abs 1 zweiter Satz VersVG ist ausgeführt:
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.