6.5 Exkurs: Versicherbarkeit von Personen/Versicherbarkeit
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist Voraussetzung für den Abschluss einer Risikoversicherung auch der Gesundheitszustand des Versicherten. In der Novelle des VersVG 2013 wurde eine spezielle Regelung für Menschen mit „Behinderung“ eingeführt, die explizit auf den Begriff der Behinderung des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes verweist. Behinderung iSd § 3 BGtG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.