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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.14 Ausschluss von Irrtum/Wegfall der Geschäftsgrundlage (Z 14)

Allgemeines

Gem § 6 Abs 1 Z 14 KSchG sind Bestimmungen unwirksam, wonach das Recht zur Geltendmachung eines dem Verbraucher unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betreffen.

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