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Herbert Laimböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.8 Versicherungsurkunde, Prämie

Versicherungsurkunde

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung). Wurde eine Urkunde ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage der Urkunde zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an den Inhaber der Urkunde wird er von jeder weiteren Leistungsverpflichtung frei.

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