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Dokument-ID: 956503
4.5.2 Beweislast des Versicherers
Die für den Versicherer günstigere Tatsache ist durch ihn zu beweisen. Damit liegt es am Versicherer den Beweis zu erbringen, dass er nicht bzw nicht in vollem Ausmaß leistungspflichtig ist. Er muss also den Beweis erbringen, dass kein Unfall vorliegt, Ausschlusstatbestände zum Tragen kommen, ein Mitwirkungsanteil vorliegt etc.