2.5 Entschädigung
„Neuwert“, „Zeitwert“ und „Verkehrswert“
Bei den Begriffen „Neuwert“, „Zeitwert“ und „Verkehrswert“ handelt es sich um in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe, zu deren Auslegung nur dann auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts zurückzugreifen ist, wenn die Versicherungsbedingungen ausdrücklich darauf verweisen, oder wenn deren Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt (vgl RS0112134) (OGH 28.09.2022, 7 Ob 89/22x).
Versicherung zum Neuwert
Ist für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen die Versicherung zum Neuwert vereinbart, wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.