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Dokument-ID: 844337
2.1 Dauer der Haftung
Wenn die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, so beginnt gem § 7 VersVG die Haftung des Versicherers am Mittag des Tages, an dem der Vertrag abgeschlossen wird, und sie endet am Mittag des letzten Tages der Frist.