17.7.4 Form und Inhalte der Abdeckung
Die Abdeckung hat entweder über einen Versicherungsvertrag mit einem in Österreich zugelassenen Versicherer, durch Ausstellung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder mittels einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu erfolgen. • [Fußnote: Vgl § 3 Abs 3 PRV.] Die Absicherung durch einen Versicherungsvertrag wie auch eine Garantieerklärung hat für einen Zeitraum von zumindest zwölf Monaten zu erfolgen. • [Fußnote: Vgl § 5 Abs 4 PRV.] Bei Verträgen und Garantien • [Fußnote: Vgl § 6 PRV verweist für Garantien auf die Bestimmungen des Versicherungsvertrages gem § 5 PRV.] auf unbestimmte Zeit besteht eine zweimonatige Kündigungsfrist, eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf des ersten Jahres möglich. • [Fußnote: Vgl § 5 Abs 4 lit a.] Der Versicherer bzw der Garant hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Kündigung unverzüglich zu melden. Bei Zeitablauf von befristeten Verträgen bleibt die Haftung des Versicherers jedoch noch einen Monat bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. • [Fußnote: Vgl § 5 Abs 4 lit a.] Bei der Kündigung von unbefristeten Verträgen verlängert sich die Nachhaftungsfrist von einem auf zwei Monate. • [Fußnote: Vgl § 5 Abs 4 lit a und b.] Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet. Die vorzeitige Beendigung wie auch jede Vertragsänderung über die Höhe der Versicherungssumme sind unverzüglich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitzuteilen. Auch hier gilt eine zweimonatige (im Falle der vorzeitigen Beendigung) Nachhaftungsfrist des Versicherers bzw Garanten. • [Fußnote: Vgl § 5 Abs 4 lit c.]