17.7.1 Gesetzliche Grundlagen
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ersetzt die bisherige Richtlinie (90/314/EWG) über Pauschalreisen. In Österreich wurden die zivilrechtlichen Bestimmungen der 2. Richtlinie mit dem Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) BGBl I Nr 50/2017 umgesetzt. Das PRG trat mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Verträge anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Für die Umsetzung der Verpflichtungen zur Insolvenzabsicherung wurde die bisherige Reisebürosicherungsverordnung • [Fußnote: Vgl Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), BGBl Nr 194/1994 (außer Kraft).] durch die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV), BGBl II Nr 260/2018, ersetzt. Durch die Neuregelung wurde der Anwendungsbereich des Pauschalreisebegriffs erweitert und die neue Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ eingeführt, um den Reiseschutz von Reisenden im Europäischen Wirtschaftsraum voll zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Pauschalreiseregelungen nicht nur gegenüber Verbrauchern gelten, sondern grundsätzlich auch zwischen Unternehmern. Aus diesem Grund wird in der RL wie auch dem PRG und der PRV von „Reisenden“ und nicht „Verbrauchern“ gesprochen. • [Fußnote: Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, 7. Auflage, § 126 Rz 1a (Stand 22.09.2018, rdb.at).] Die Bestimmungen zur Insolvenzabsicherung finden sich vor allem in den Art 17–19 der 2. Richtlinie.