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Hermann Wilhelmer - Edith Kleisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Allgemein

Die Haftung von Managern setzt die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die das jeweilige Organ in seiner Organfunktion einzuhalten hat, voraus.

Der Organhaftung ausgesetzt sind Vorstände und Aufsichtsräte einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer Stiftung, Obmänner von Vereinen, Geschäftsführer von Genossenschaften etc.

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