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Dokument-ID: 864677
4.3 Führerscheinklausel (§ 5 Abs 1 Z 4 KHVG)
Als Obliegenheit sieht es der Gesetzgeber selbstverständlich auch an, dass der Lenker des Fahrzeuges zum Lenken des Fahrzeuges überhaupt kraftfahrrechtlich berechtigt ist (Führerscheinklausel – § 5 Abs 1 Z 4 KHVG).