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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Krankenversicherung-Informationspflichten-Verordnung

Die FMA hat verordnungsmäßig • [Fußnote: Verordnung der FMA über die Informationspflichten für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, BGBLII Nr 374/2015. die Mindestinformationen an potenzielle Versicherungsnehmer sowie für Versicherte geregelt.

Sie gilt für alle Krankenversicherungsverträge nach Art der Lebensversicherung und für Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Kunde ist jedenfalls vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die zu erwartenden Leistungen, die Wartezeiten, die Risikoausschlüsse, seine Widerspruchsrechte, über die Modalitäten von Prämienanpassungen, die Folgen einer Vertragskündigung, insbesondere darüber, dass – im Gegensatz zur Lebensversicherung – kein Rückkaufswert bezahlt wird und kein Anspruch auf anteilsmäßige Rückgabe der Alterungsrückstellungen besteht, sowie hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe der Prämienanpassung zu informieren. Im Falle einer notwendigen Prämienerhöhung soll dem Versicherungsnehmer auch immer eine Fortsetzung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angepassten Leistungen angeboten werden.

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