3.1 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG
Das Versicherungsaufsichtsgesetz • [Fußnote: Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016).] 2016, VAG, enthält Vorschriften über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung. Für die Krankenversicherung ist demgemäß wie in der Lebensversicherung für die meisten Vertragsarten eine entsprechende Deckungsrückstellung zu bilden. Denn die Krankenversicherung ist in ihren Hauptformen nach Art der Lebensversicherung zu betreiben.