4.5 Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag oder der Vereinbarung
Wenn der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, so gilt die Abweichung gem § 5 Abs 1 VersVG als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in eingeschriebener Form widerspricht. Die Frist nach § 5 Abs 1 VersVG beginnt erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Polizze sowohl elektronisch als auch auf Papier erhalten hat. • [Fußnote: EBzRV 1632 BlgNR XXIV. GP 8.]