4.6 Judikatur
OGH 18.02.2013, 2 Ob 239/12s: Das Belassen eines Fensters in Kippstellung bei Verlassen der Räumlichkeiten stellt einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, wenn das Fenster leicht erreichbar und zum Einsteigen in die Räumlichkeiten geeignet ist. Durch ein in Kippstellung befindliches Fenster wird die Gefahr eines Einbruchsdiebstahles erheblich gesteigert, weil ein solches Fenster einem Einbrecher weit weniger Widerstand bietet als ein geschlossenes Fenster. Daher ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Einbruchsdiebstahl durch Belassen des Fensters in Kippstellung grob fahrlässig herbeigeführt hat.