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Dokument-ID: 917028
5.3.1 Versicherungsbeginn und Sofortschutz
„§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes
4.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages in geschriebener Form oder durch Zustellung der „Versicherungsurkunde" erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (2.6) bezahlt haben. Vor dem in der „Versicherungsurkunde“ angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.