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Dokument-ID: 890609
12.10 Prozessführung
Sofern nichts anderes vereinbart wird und die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, gilt:
- Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteils gerichtlich geltend machen.
- Die an der Versicherung beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherten sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherten nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den beteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.