16.1 Mietwohnhäuser (MRG)
Betriebskosten
Die Versicherung von Mietwohnhäusern wird im MRG (§ 21 Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben) geregelt. Demgemäß sind Prämien für die Feuerversicherung, für die Leitungswasserschadenversicherung (inkl Korrosionsschäden) und die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) Aufwendungen, welche im Rahmen der Betriebskosten an den Mieter weiterverrechnet werden können. Für die Versicherung gegen Sturmschäden und Glasbruchschäden oder auch für andere Versicherungen bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter (diese Mehrheit berechnet sich nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände, vgl auch OGH 27.03.2007, 1 Ob 241/06g). In der Praxis wird die Zustimmung mit jedem Mietvertrag vereinbart, ungeachtet dessen, ob der Eigentümer oder der Immobilienverwalter dieses Risiko tatsächlich versichert.