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Dokument-ID: 916771
14.13 Judikatur
Zweck der Bauwesenversicherung, Subsidiaritätsklausel
7 Ob 340/98w: Zweck der Bauwesenversicherung ist es, dass der Bauunternehmer bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung nicht noch einmal auf seine Kosten erbringen muss. Art 20 ABBV beinhaltet eine Subsidiaritätsklausel, welche einer Risikoabgrenzung dient, damit der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis übernommen hat.