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Dokument-ID: 956485
4.3.6 Vier-Jahresfrist (Neubemessungsfrist)
In Art 7 Z 7 der Muster-AUVB 2008 ist folgendes angeführt (in den AUVB 2022 wurde die Nennung von Jahren nicht mehr angeführt):
„Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“