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Neu Dokument-ID: 025819

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 107a.

idF BGBl. Nr. 2/1959 | Datum des Inkrafttretens 06.04.1959

Hat der Hypothekargläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung der in den §§ 101 bis 103 bezeichneten Art die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Mitteilung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Hypothekargläubiger zugegangen sein würde.