Neu
Dokument-ID: 025823
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 110.
Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.