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Dokument-ID: 878218
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 112. Risikomanagement-Funktion
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikomanagement-Funktion einzurichten und diese so zu strukturieren, dass sie die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 182 und § 183 ein internes Voll- oder Partialmodell verwenden, haben die Risikomanagement-Funktion mit folgenden zusätzlichen Aufgaben zu betrauen:
- Konzeption und Umsetzung des internen Modells,
- Test und Validierung des internen Modells,
- Dokumentation des internen Modells und der nachträglichen Änderungen,
- Leistungsanalyse des internen Modells
- Erstellung zusammenfassender Berichte und
- laufende Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über
- die Leistung des internen Modells
- Empfehlungen zur Verbesserung mangelhafter Bereiche und
- aktuell vorgenommene Verbesserungen zur Behebung festgestellter Schwachstellen.