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Neu Dokument-ID: 025835

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 121.

idF BGBl. Nr. 2/1959 | Datum des Inkrafttretens 06.04.1959

Dem Versicherer ist außer dem Tod auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder erhebliche Unfall eines versicherten Tieres unverzüglich anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalles sind, auch wenn die Versicherung nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die für die Anzeige des Versicherungsfalles geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.