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Dokument-ID: 025881
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 158i.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.