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Dokument-ID: 025717
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 15b. Inländische Gerichtsbarkeit
(1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs 3 JN.
(2) Der Abs 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.