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Neu Dokument-ID: 025717

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15b. Inländische Gerichtsbarkeit

idF BGBl. I Nr. 140/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

(1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs 3 JN.

(2) Der Abs 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.